von Alexandra Graevskaia
Wie man an den im aktuellen DISS-Journal zusammengefassten Ergebnissen der Analyse der Berichterstattung über die Zuwanderung nach Duisburg ((Vgl. den Beitrag „Die machen unser schönes Viertel kaputt“ – Rassismus und Antiziganismus am Beispiel Duisburg im DISS-Journal Nr. 25 und den gleichnamigen Beitrag in: Kellershohn, Helmut / Paul, Jobst (Hg.): Der Kampf um Räume: Neoliberale und extrem rechte Konzepte von Hegemonie und Expansion. Münster: Unrast, 2013 (im Erscheinen).)) erahnen kann, verstoßen einige der Artikel – aufgrund diskriminierender Inhalte und dem Schüren von Vorurteilen gegen eine Minderheit – gegen den Pressekodex. Der Presserat sieht es anders und lehnte eine vom DISS und von der Servicestelle für Antidiskriminierungsarbeit beim ARIC-NRW (Anti-Rassismus Informations-Centrum) eingereichte Beschwerde ab. Wir haben gegen mehrere Artikel aus der Rheinischen Post und der WAZ wegen Verstoß gegen die Ziffern 1 (Wahrhaftigkeit und Achtung der Menschenwürde ), 2 (Sorgfalt), 9 (Schutz der Ehre) und 12 (Diskriminierungen) des Pressekodex ((Der Pressekodex kann unter http://www.presserat.info/uploads/media/Pressekodex_2013.pdf abgerufen werden)) Beschwerde eingelegt. Zusammengefasst ging es darum, dass nicht belegte und größtenteils verallgemeinernde Äußerungen, sowie Nennung der Ethnie ohne begründeten Sachbezug für das Verständnis des berichteten Vorgangs, erfolgte.
Ein Beispiel dafür ist die Formulierung „Tochter seiner nach Sinti-Art angetrauten Frau“ in einem Artikel, der beschreibt wie ein Mann einen anderen, der dem Mädchen nachstellte, angriff. Dieses Detail ist unserer Ansicht nach irrelevant für den Inhalt des Artikels und suggeriert eine vermeintliche Andersartigkeit einer Sinti-Ehe, wodurch Vorurteile gegenüber dieser Minderheit geschürt wurden. Der Presserat folgt in seiner Ablehnung der Begründung des Justiziariats der WAZ NewMedia. Demnach sei das Detail wichtig, da man die Frau aufgrund nicht vorhandener standesamtlicher Trauung nicht als Ehefrau bezeichnen darf. Dass es sich um eine auf Dauer angelegte Beziehung handelt, sei für „die Motivation des Angeklagten“ sich für die Tochter seiner Frau verantwortlich zu fühlen, wichtig. Dass dieser Sinn nicht verloren geht, wenn im Artikel nur „Tochter seiner Frau“ stehen würde, sieht der Presserat nicht ein.
Ein anderer Artikel mit der Überschrift „Kriminelle Banden aus Osteuropa von Duisburg aus auf Raubzug in der Region“ enthält u.a. die problematische Formulierung „Die Polizei weiß natürlich, dass die Täter aus Duisburg-Hochfeld stammen, wo sich ein paar Tausend angesiedelt haben“. Durch den Satzbau werden tausende zugewanderten Menschen in Duisburg-Hochfeld pauschal als Täter_innen verunglimpft. Außerdem wurde im Artikel an mehreren Stellen die rumänische Staatsbürgerschaft der Festgenommenen betont. Der Presserat sieht darin allerdings keinen Verstoß gegen den Pressekodex, führt aber auch keinen begründeten Sachbezug für die Nennung der Nationalität auf. Als Begründung für die Ablehnung der Beschwerde wird geäußert, dass es sich bei dem Artikel um „eine auf Tatsachen gestützte aktuelle Bestandsaufnahme von Problemen in der Sozialsphäre ohne diskriminierenden Duktus“ handele.
Auch die Ethnisierung sozialer Probleme, wie in der Überschrift „Stadt Duisburg scheint Roma-Problem in Hochfeld nicht in den Griff zu bekommen“, wertet der Presserat nicht als diskriminierend, sondern als „zulässige Verkürzung des Textinhalts“. In der Ablehnungsbegründung heißt es dazu u.a. „Es ist darüber hinaus jedem in den betroffenen Städten klar, um wen es sich bei den Zuwanderern handelt.“ Letzteres ist allerdings nur aufgrund der permanenten Ethnisierung seitens der Medien „klar“. Der Presserat rechtfertigt hier also einen Verstoß gegen den Pressekodex mit vorangegangenen Verstößen.
Des Weiteren ist der Presserat der Ansicht, dass ein Kommentar, der beschreibt, man würde in Moers Gefahr laufen, an jeder Ecke belästigt oder überfallen zu werden und die Verantwortung dafür „überwiegend aus Rumänien und Bulgarien stammenden Banden“ zuschreibt, niemanden diskriminiere und sieht hier keinen Verstoß gegen den Pressekodex. Dabei war neben der Kommentarfunktion des Textes, die Bewertungen erlaubt, der Punkt, „dass sich der Autor explizit von rechtsextremen Äußerungen distanziert“ „von Gewicht für die Gesamtbewertung“ des Presserats. Dass mit den Zeilen um diese Distanzierung herum rassistische Diskurse gespeist und die extreme Rechte gefördert wird, wird ignoriert.
Berichterstattung, die rassistische und antiziganistische Ressentiments (re)produziert, stellt eine traurige Realität dar. Die Ablehnung unserer Beschwerden scheint leider die Regel zu sein, wenn man beachtet, dass nur etwas ein Viertel der zwischen 1996 und 2010 vom Zentralrat der Sinti und Roma, wegen Diskriminierung, eingereichten 546 Beschwerden, erfolgreich waren. Diese Information wurde auf der Jahrestagung 2011 des Netzwerks Medienethik von dem Vorsitzenden des Presserates, Manfred Protze, der auch unsere Beschwerde mitbegutachtet hat, vorgetragen ((Vgl. http://www.netzwerk-medienethik.de/jahrestagung/tagung2011/manfred-protze-minderheitendiskriminierung-in-den-medien-aus-der-perspektive-des-presserats-arbeitstitel/ 12.06.2013)) .
Wenn die o.g. Beispiele nach Ansicht des Presserats keine Diskriminierung beinhalten, welchen Wert haben dann noch die Richtlinien des Pressekodex?